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Ein Beitrag von Riki Daurer

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Zur aktuellen Debatte über die Like-Judikatur: zwischen Meinungsäußerungsfreiheit und Schutz der Persönlichkeitsrechte

Ein einziges Like kann heute vor Gericht enden. Posten, Teilen, Kommentieren, ein Daumen nach oben oder ein Emoji: Im digitalen Raum sind die Grenzen zwischen Meinungsäußerung und justiziabler Persönlichkeitsverletzung dünn geworden. In Österreich gewinnt darüber gerade eine grundsätzliche Debatte an Schärfe.

Table of Contents

Dieser Beitrag gibt zuerst einen systematischen Überblick über die Rechtslage in Österreich. Danach folgt die aktuelle Diskussion, die sich der Durchsetzung dieser Ansprüche entzündet, nämlich zwischen dem Schutz der Persönlichkeitsrechte, dem Kampf gegen Hass im Netz und der Meinungsäußerungsfreiheit.

Wann liegt eine Persönlichkeitsverletzung vor?

Bevor es um Ansprüche geht, lohnt sich der Blick auf die Vorfrage: Ab wann ist eine Äußerung im Netz justiziabel und nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt? Die Antwort ist selten schwarz-weiß, aber es gibt klare Leitlinien, an denen sich die Gerichte orientieren.

1 Schutzbereich: Abgrenzung zwischen Werturteil oder Tatsachenbehauptung?

Die wichtigste Weichenstellung ist die Unterscheidung zwischen Werturteil und Tatsachenbehauptung. Eine Meinung ist eine subjektive Bewertung und genießt einen weiten Schutz, auch wenn sie scharf, polemisch oder unbequem ausfällt. Eine Tatsachenbehauptung dagegen ist dem Beweis zugänglich, sie kann wahr oder unwahr sein. Wer eine unwahre, herabsetzende Tatsache über eine Person verbreitet, bewegt sich auf rechtlich heiklem Boden. Die Grenze ist fließend, weil viele Äußerungen beides vermischen, und genau an dieser Abgrenzung entscheiden sich viele Verfahren.

2 Kontext der Äußerung: Emojis, Likes und Gesamtzusammenhang

Eine Verletzung ist nicht auf Text beschränkt. Auch Emojis sind nicht harmlos: Sie werden im Gesamtzusammenhang einer Äußerung mitbewertet. Ein Kotz- oder Stinkefinger-Symbol kann denselben herabwürdigenden Gehalt haben wie Worte.

3 Grenzen der Meinungsfreiheit: Schmähkritik und öffentliches Interesse

Selbst eine an sich zulässige Meinung kann zur Rechtsverletzung werden, wenn sie in Schmähkritik umschlägt. Davon spricht man, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein die Herabwürdigung der Person im Vordergrund steht. Maßgeblich ist außerdem, ob es sich um eine Privatperson oder eine Person des öffentlichen Lebens handelt: Wer in der Öffentlichkeit steht, muss mehr Kritik aushalten. Wo genau die Grenze verläuft, ist immer eine Frage des Einzelfalls und des Gesamtzusammenhangs.

4 Die wichtigsten Tatbestände und Vorschriften im Überblick

Mehrere Tatbestände schützen die Persönlichkeit. Sie können zivil-, straf- oder medienrechtliche Folgen haben und je nach Fall auch nebeneinander greifen.

Üble Nachrede (§ 111 StGB; § 6 MedienG)

Hier wird einer Person in einer für Dritte wahrnehmbaren Weise eine verächtliche Eigenschaft oder Gesinnung oder ein unehrenhaftes beziehungsweise gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten vorgeworfen, das geeignet ist, sie in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen. Maßgeblich ist: Eine wahre Behauptung oder eine Behauptung, für die hinreichende Gründe bestanden, kann strafrechtlich anders zu beurteilen sein; heikel sind vor allem unwahre oder nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptungen.

Beleidigung (§ 115 StGB; § 6 MedienG)

Die Beleidigung erfasst insbesondere Beschimpfung, Verspottung, körperliche Misshandlung oder die Drohung mit einer körperlichen Misshandlung, wenn dies öffentlich oder vor mehreren Leuten geschieht. Anders als bei der üblen Nachrede steht nicht zwingend ein konkreter Tatsachenvorwurf im Vordergrund, sondern die unmittelbare Herabwürdigung einer Person.

Kreditschädigung (§ 1330 Abs.2 ABGB; § 152 StGB)

Die zivilrechtliche Kreditschädigung betrifft Tatsachen, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen einer Person gefährden und deren Unwahrheit der Äußernde kannte oder kennen musste. Daneben kann bei falschen Tatsachenbehauptungen unter Umständen auch der strafrechtliche Tatbestand der Kreditschädigung relevant sein. Gerade für Unternehmen und Selbstständige ist dieser Bereich praktisch bedeutsam.

Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs (§ 7 MedienG; § 1328a ABGB)

Geschützt ist der höchstpersönliche Lebensbereich, etwa Informationen über Gesundheit, Sexualität oder das intime Familienleben. In Medien kann schon eine Erörterung oder Darstellung dieses Bereichs unzulässig sein, wenn sie geeignet ist, die betroffene Person öffentlich bloßzustellen. Der höchstpersönliche Lebensbereich wird von den Gerichten besonders streng geschützt.

Bildnisschutz (§ 78 UrhG)

Der Bildnisschutz nach § 78 UrhG greift, wenn ein Bildnis öffentlich zugänglich gemacht wird und dadurch berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden, etwa bei Aufnahmen von Opfern in einer Ausnahmesituation. Je nach Verarbeitung können zusätzlich Datenschutzrecht und allgemeine Persönlichkeitsrechte relevant sein.

Welche Rechtsansprüche haben Betroffene?

1 Haftung im Shitstorm: Die Kernaussagen der OGH-Entscheidung 6 Ob 210/23k

Vor der Anspruchsübersicht steht deshalb die Haftungsfrage: Wer kann für die Dynamik eines Shitstorms verantwortlich gemacht werden und wie weit reicht die Zurechnung einzelner Beiträge?

  1. Jeder, der sich an einem Shitstorm beteiligt, haftet dem Opfer für den entstandenen Schaden (Solidarschuld).
  2. Das Opfer darf sich frei aussuchen, welchen Shitstorm-Teilnehmer es in Anspruch nimmt. Es muss keineswegs derjenige sein, der die beleidigende Äußerung als Erster ins Netz gestellt hat.
  3. Als Teilnehmer eines Shitstorms haftet, wer einen schädigenden Beitrag postet, teilt oder kommentiert.
  4. Noch nicht abschließend gerichtlich geklärt ist, ob bereits das bloße Liken eines ehrverletzenden Beitrags eine Haftung für den Shitstorm begründet. Es spricht jedoch vieles dafür. In der Entscheidung stellt der OGH lediglich allgemein klar, dass bloß ein minimaler Tatbeitrag zum Schaden der geringfügig oder gleich Null ist, die Haftung ausschließt. Ein Liken hat jedoch einen nicht unerheblichen Multiplikationseffekt und befördert den gelikten Beitrag in den Newsfeed aller Freunde und macht die Algorithmen zusätzlich auf den Beitrag aufmerksam.
  5. Auch Emojis können in diesem Zusammenhang als Beleidigung gewertet werden.
  6. Gruppenbetreiber von sozialen Netzwerken haben keine allgemeine Überwachungspflicht, d.h. sie müssen nicht ständig alle Beiträge der Gruppenmitglieder kontrollieren. Wenn sie selbst einen Beitrag posten, der einen Shitstorm auslösen könnte, können sie jedoch verpflichtet sein, den weiteren Verlauf im Blick zu behalten. Eine Haftung kommt außerdem in Betracht, wenn sie auf ehrschädigende Beiträge hingewiesen werden und zumutbare Maßnahmen, etwa eine Entfernung, unterlassen.
  7. Wer eigene Inhalte in sozialen Medien veröffentlicht oder ein eigenes Profil beziehungsweise eine eigene Seite inhaltlich verantwortet, kann medienrechtlich selbst verantwortlich sein. Plattform- und Hostprovider profitieren zwar von Haftungsprivilegien und haben keine allgemeine Überwachungspflicht. Diese Privilegierung ist aber nicht grenzenlos: Nach Hinweis auf offensichtlich rechtswidrige Inhalte und bei Untätigkeit kann eine Haftung beziehungsweise eine Pflicht zur Entfernung in Betracht kommen.
  8. Sobald eine rufschädigende Äußerung öffentlich gemacht wurde, lohnt es sich einen Anwalt zu konsultieren.

Quelle: alpinonline, Strafrechtliche Grenzen bei einem Shitstorm: Interview mit Dr. Robert Kerschbaumer, abgerufen am 29.05.2026

Grundlage dieses Überblicks ist ein ausführliches Interview, das alpinonline mit dem auf Medienrecht spezialisierten Rechtsanwalt Dr. Robert Kerschbaumer geführt hat. 

Diese Punkte zeigen, wie weit die Haftung im Einzelfall reichen kann. Dahinter steht jedoch ein größeres, systematisch aufgebautes Gefüge an Ansprüchen, das die betroffene Person geltend machen kann.

Übersicht: Ansprüche bei Persönlichkeitsverletzungen (Darstellung: alpinonline)
Übersicht: Ansprüche bei Persönlichkeitsverletzungen (Darstellung: alpinonline)

2 Anspruchsübersicht: Welche Instrumente haben Betroffene?

Wer durch einen Post, einen Kommentar, ein Teilen oder unter Umständen auch ein Like in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt wird, ist dem nicht hilflos ausgeliefert. Das österreichische Recht stellt ein abgestuftes System von Ansprüchen bereit, das sich am jeweiligen Ziel der betroffenen Person orientiert. Je nachdem, ob es darum geht, eine Wiederholung zu verhindern, das eigene Ansehen wiederherzustellen oder einen erlittenen Schaden auszugleichen, greifen unterschiedliche Instrumente.

Ziel 1: Wiederholung verhindern – Unterlassung

Steht im Vordergrund, dass eine rechtsverletzende Äußerung nicht erneut getätigt wird, ist der Unterlassungsanspruch das zentrale Werkzeug. Er richtet sich darauf, dass die verletzende Handlung künftig zu unterbleiben hat. Bei Hasspostings sieht das Recht hier mittlerweile ein vereinfachtes Verfahren vor, das eine raschere Durchsetzung ermöglicht.

Ziel 2: Ansehen wiederherstellen – Gegendarstellung, Widerruf, Berichtigung und Löschung

Ist der Ruf bereits beschädigt, geht es um die Wiederherstellung. Hier differenziert das Recht danach, wodurch die Verletzung entstanden ist.

Bei einer Verletzung durch Tatsachenbehauptung kommen mehrere Wege in Betracht. Der Gegendarstellungsanspruch gibt der betroffenen Person unter den Voraussetzungen des Mediengesetzes das Recht, einer unrichtigen oder unvollständigen Tatsachendarstellung eine eigene Darstellung entgegenzusetzen. Daneben können zivilrechtlich Widerruf, Richtigstellung, Klarstellung oder Ergänzung in Betracht kommen.

Eine eigene Kategorie bilden Verletzungen durch Inhalte im Internet. Hier stehen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche sowie medienrechtliche Löschungsansprüche im Mittelpunkt, die sich gegen verschiedene Adressaten richten können: gegen den Verletzer selbst, gegen den Medieninhaber und gegen den Betreiber eines Website bzw. Portalinhaber. Diese gestaffelte Verantwortlichkeit ist gerade im Social-Media-Kontext bedeutsam, weil an einer einzelnen Veröffentlichung oft mehrere Akteure beteiligt sind.

Greift keine dieser spezifischen Konstellationen, bleibt der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch als Auffangtatbestand, mit dem die nachteiligen Folgen einer Verletzung beseitigt werden können.

Ziel 3: Materiellen Schaden ersetzen

Ist durch die Persönlichkeitsverletzung ein konkreter, in Geld messbarer Schaden entstanden, etwa entgangener Verdienst oder Aufwendungen zur Schadensbegrenzung, besteht ein Anspruch auf Schadenersatz. Der materielle Schaden muss dabei nachgewiesen werden.

Ziel 4: Immateriellen Schaden ausgleichen

Bei besonders schwerwiegenden Verletzungen kann auch ein immaterieller Schaden ausgeglichen werden, also eine Beeinträchtigung, die sich nicht unmittelbar in einem Geldbetrag ausdrückt. Das Instrument hierfür ist die Geldentschädigung. Im Medienrecht variieren die Höchstbeträge je nach Entschädigungstatbestand; bei übler Nachrede, Beschimpfung, Verspottung oder Verleumdung reichen sie regelmäßig bis 20.000 Euro, in besonders schwerwiegenden Fällen beziehungsweise bei Verleumdung bis 50.000 Euro. Bei Veröffentlichungen im Zusammenhang mit Opfern oder höchstpersönlichen Informationen können zusätzlich Ansprüche aus Medien-, Datenschutz- oder Bildnisschutzrecht in Betracht kommen.

Ziel 5: Herausgabe des durch die Verletzung Erlangten

Hat jemand durch die Persönlichkeitsverletzung einen Vorteil erzielt, kann die betroffene Person mit dem Herausgabeanspruch verlangen, dass dieser Vorteil herausgegeben wird. Damit soll verhindert werden, dass sich die Verletzung für den Verursacher wirtschaftlich lohnt.

Das Zusammenspiel der Ansprüche: zivil-, straf- und medienrechtliche Folgen

Diese Ansprüche schließen einander nicht aus. Ein einziges Hassposting kann gleichzeitig zivilrechtliche, straf- und medienrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Für Betroffene bedeutet das einen umfassenden Schutz. Für alle, die sich online äußern, bedeutet es ein erhebliches Haftungsrisiko, das sich schon aus einer scheinbar harmlosen Handlung ergeben kann.

Die Debatte um die Like-Judikatur

Genau an diesem Punkt, der praktischen Durchsetzung dieser Ansprüche, ist in Österreich eine grundsätzliche Auseinandersetzung entbrannt. Sie dreht sich um eine einfache, aber folgenreiche Frage: Wie weit darf die Haftung für Online-Verhalten reichen, bevor sie die Meinungsfreiheit erstickt?

Der Auslöser: ein Like vor Gericht

Im Mai 2026 machte ein Fall Schlagzeilen, über den auch der Falter-Chefredakteur Florian Klenk ausführlich berichtete:

„Der Prozess gegen Tanja W. – 47 Jahre, gelernte Köchin, keine Vorstrafen, kein Einkommen, 96 Facebook-Freunde – sollte Rechtsgeschichte schreiben. Vergangenes Jahr, am 27. Mai, saß sie im Saal 101 des Landesgerichts für Strafsachen Wien. Der Vorwurf gegen sie lässt sich in einem Satz zusammenfassen: Sie likte folgenden User-Kommentar auf der Facebook-Seite von OE24: „Was für ein Arsch!“ (…) Dieses „Daumen hoch“ wurde ihr zum Verhängnis. Denn Ott, der wegen mutmaßlicher Spionage für den Kreml gerade vor Gericht steht, fühlte sich dadurch in seiner Ehre gekränkt. (…)

Tanja W. steht also für alle Zeiten am Medienpranger. Dazu kommen 160 Euro Geldstrafe, die Hälfte auf Bewährung ausgesetzt. Richtig hart für sie waren die Verfahrens-, Gerichts- und Anwaltskosten. „Rund 20.000 Euro“, wie ihr Anwalt gegenüber dem Falter vorrechnet. Ott hatte sie auch zivilrechtlich geklagt.“

Quelle: Daumen vor Gericht  :Wie die Justiz das „Like“ auf Social-Media kriminalisiert, abgerufen am 29.05.2026

Das Gericht wertete das Like als zustimmende und weiterverbreitende Handlung und somit als Straftat, und das Oberlandesgericht Wien bestätigte die Begründung. Ein Like sei kein passiver Akt der Kenntnisnahme, sondern ein aktiver Auslöser für die algorithmische Weiterverbreitung. Für Tanja W. bedeutete das eine Geldstrafe und nach Angaben ihres Anwalts rund 20.000 Euro an Verfahrens- und Anwaltskosten. Sie hat ihren Facebook-Account inzwischen gelöscht und sich aus den sozialen Medien zurückgezogen.

Der Fall steht exemplarisch für eine Entwicklung, die der Falter als Trend beschreibt: Das schlichte Liken eines strafrechtlich relevanten Posts oder Kommentars kann in Österreich zunehmend zu einer Verurteilung führen. Aus einem Mausklick wird damit ein eigenständiger, justiziabler Akt.

Drei Werte im Widerstreit

Das eigentliche Spannungsfeld dieser Debatte lässt sich an drei Werten festmachen, die miteinander in Konflikt geraten: dem Schutz der Persönlichkeitsrechte, dem Kampf gegen Hass im Netz und der Meinungsäußerungsfreiheit. Jeder dieser Werte ist für sich genommen legitim. Die Schwierigkeit liegt darin, sie in der Praxis auszubalancieren.

Schutz der Persönlichkeitsrechte und Kampf gegen Hass im Netz

Die Verschärfung der Rechtslage, vom Hass-im-Netz-Bekämpfungsgesetz bis zum DSA-Begleitgesetz, entstand als Antwort auf ein reales Problem: Hass im Netz nimmt zu, und seine Opfer brauchen wirksamen Schutz und durchsetzbare Ansprüche. Einrichtungen wie der Verein ZARA dokumentieren jährlich tausende rassistische und herabwürdigende Vorfälle und begleiten Betroffene juristisch und psychosozial.

Die Digitalexpertin Ingrid Brodnig, die sich seit Jahren mit Hass im Netz befasst, bringt das Grundprinzip auf den Punkt:

„Es ist ein Irrtum zu glauben, dass Meinungsfreiheit jemals uneingeschränkt ist. Diese endet oftmals, wenn Persönlichkeitsrechte verletzt werden.“

Quelle: Ingrid Brodnig, im Interview mit The Gap

In ihrem aktuellen Buch Feindbild Frau (2026) zeigt Brodnig zudem, dass digitale Gewalt eine demokratiepolitische Dimension hat: Sie kann ganze Gruppen, insbesondere Frauen, aus der öffentlichen Debatte verdrängen. Wer sich nicht wehrt, riskiert einen Chilling-Effekt: Nicht die Täterinnen und Täter ziehen sich zurück, sondern die Angegriffenen. Der Fall Tanja W., die nach ihrer Verurteilung ganz auf Social Media verzichtet, ist dafür ein anschauliches Beispiel, nur mit umgekehrtem Vorzeichen.

Meinungsäußerungsfreiheit und Rechtssicherheit

Auf der anderen Seite steht die Meinungsäußerungsfreiheit, die in einer Demokratie auch pointierte, unbequeme und zugespitzte Äußerungen schützen muss. Kritikerinnen und Kritiker der strengen Like-Judikatur warnen davor, dass die Unkenntnis vieler Userinnen und User über die Rechtslage zur Kostenfalle wird, während die eigentlichen Plattformen wie Meta oder X aufgrund des Plattform-Privilegs faktisch nur sehr schwer in Anspruch zu nehmen sind.

Hinzu kommt ein grundsätzliches Problem der Rechtssicherheit: Was ein Like rechtlich bedeutet, ist umstritten, denn es kann Zustimmung, Reflex, Lesezeichen oder beiläufiger Affekt sein. Der Medienanwalt Michael Rami weist in seinem Podcast darauf hin, dass die Gerichte uneinheitlich entscheiden, auch weil die Plattformen ihre Algorithmen nicht offenlegen. Im Strafrecht aber gilt der Grundsatz, dass Strafbarkeit klar vorhersehbar sein muss.

Die europäische Ebene

Auch die europäische Rechtsprechung ringt um diese Balance. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat zuletzt betont, dass bei Personen des öffentlichen Lebens die Grenzen zulässiger Kritik weiter zu ziehen sind als bei Privatpersonen. Das verschiebt das Gleichgewicht je nach Konstellation: Eine Person des öffentlichen Lebens muss mehr aushalten als eine Privatperson, die unverhofft ins Visier gerät.

Was bedeutet das in der Praxis?

Für alle, die online kommunizieren, lässt sich die rechtliche Lage in einem Satz zusammenfassen: Das Internet ist kein rechtsfreier Raum, und das gilt nicht nur für eigene Beiträge, sondern auch für das Teilen, Kommentieren und Liken fremder Inhalte. Jeder Userin und jedem User kann für das eigene Online-Verhalten zivil-, straf- oder medienrechtlich verantwortlich werden; diese Verantwortung ist vielen nicht bewusst.

Die eigentliche Diskussion ist damit nicht, ob das Recht im Netz gilt, denn das tut es eindeutig. Die Frage ist, wie verhältnismäßig es angewendet wird, und wie sich die drei Werte Persönlichkeitsschutz, Schutz vor Hass im Netz und Meinungsäußerungsfreiheit zueinander verhalten. Ob der Daumen einer Privatperson auf derselben Stufe stehen sollte wie eine organisierte Hasswelle, und wie viel Verantwortung Plattformen langfristig für Transparenz und Aufklärung über rechtliche Risiken übernehmen müssen, darüber wird in Österreich gerade diskutiert. 

Quellen und weiterführende Links

Das alpinonline-Interview und die OGH-Entscheidung

Zur aktuellen Like-Debatte

Stimmen und Rechtsrahmen

Der Text wurde am 29.5.2026 von Riki Daurer ersetllt. Juristisches Korrektorat: Claudia Timm

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